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Dôležité zákonné informácie

Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes Ihrer Mitarbeiter, die durch bestimmte ungünstige Arbeitsbedingungen gefährdet sind, haben die Arbeitgeber die gesetzliche Verpflichtung, ihren Arbeitnehmern Rekonditionsaufenthalte zu gewähren (gemäß § 11 des Gesetzes Nr. 124/2004 zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit).

Die Rekonditionsaufenthalte werden für einen ausgewählten Arbeitnehmerkreis gewährt, um die Arbeitskraft der Mitarbeiter zu regenerieren und der Entstehung von Berufskrankheiten oder anderen Gesundheitsschäden infolge von ungünstigen Arbeitsbedingungen und ungünstiger Arbeitsumgebung vorzubeugen.

Zum Zweck der Gewährung von Rekonditionsaufenthalten sind die ausgewählten Berufe diejenigen, welche die gesetzlich festgelegten Kriterien der sogen. erschwerten Arbeitsbedingungen und gleichzeitig auch die Bedingungen des Rekonditionsaufenthaltes aus der Sicht der Prävention einer beruflichen Gesundheitsbeschädigung erfüllen.

Aufgrund eines Vorschlages des Arbeitgebers, der in Zusammenarbeit mit dem arbeitsmedizinischem Dienst erarbeitet wird, bestimmt die zuständige Behörde der Staatsverwaltung im Bereich öffentlicher Gesundheit nach Absprache mit dem Arbeitgeber und Erörterung mit den Arbeitnehmervertretern einschließlich der Sicherheitsbeauftragten mit einer verbindlichen Stellungnahme die ausgewählten Berufe gemäß Absatz 1.

Zur Teilnahme an den Rekonditionsaufenthalten sind Arbeitnehmer verpflichtet, welche die ausgewählten Berufe ununterbrochen mindestens 5 Jahre ausüben oder – soweit sie diese Berufe unter besonders erschwerten Arbeitsbedingungen in kontrollierten Zonen mindestens vier Jahre ausüben. Dabei versteht sich unter ununterbrochener Ausübung dieses Berufes auch seine Unterbrechung von weniger als acht Wochen.

  1. Zur Teilnahme an einem weiteren Rekonditionsaufenthalt, der einmal in drei Jahren stattfindet, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, soweit er in diesem Zeitraum in ausgewählten Berufen oder kontrollierten Zonen (z.B. Risiko ionisierender und radioaktiver Strahlung) mindestens 600 Arbeitsschichten abgearbeitet hat und Arbeitnehmer, der mit deklarierten chemischen und biologischen Karzinogenen arbeitet, soweit er in dieser Umgebung mindestens 400 Arbeitsschichten abgearbeitet hat.
  2. Zur Teilnahme an einem weiteren Rekonditionsaufenthalt, der einmal in zwei Jahren stattfindet, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der unter der Erdoberfläche bei dem Abbau von Rohstoffen oder beim Tunnel- oder Stollenvortrieb arbeitet, soweit er in diesem Zeitraum in ausgewählten Berufen 275 Arbeitsschichten abgearbeitet hat